Unsere AGBs

AGB Präambel

Die Future Key Group GmbH hat die Funktion eines Marktplatzes und die Aufgabe Kunde und Produzent oder Dienstleistung zusammen zu bringen. Als Vermittlungsmedium steht in erster Line der Vertrieb hier genannt Netzwerkpartner.

Kunden haben im Netzwerkpartner einen direkten Ansprechpartner und Berater für die Produkte und Dienstleistungen im Netzwerk der Future Key Group. Die Future Key Group tritt hier als Vermittler auf, das Vertragsverhältnis entsteht direkt zwischen dem Kunden und dem Produktpartner/Lieferant. Die Future Key Group sucht besondere Produkte für die Kunden des Netzwerkes am Markt und liefert durch seine Netzwerkpartner den Mehrwert der Beratungsleistung mit.

Netzwerkpartner kennen sich mit dem Portfolio der Future Key Group aus, vermitteln seinen persönlichen Kunden die Produkte für welche ein Bedarf besteht. Dabei kann der Netzwerkpartner auf alle Produkte und Dienstleistung der Future Key Group zurückgreifen oder sich auf einen Brand oder eine Branche spezialisieren. Durch die Vielfalt des Produktportfolios bei geleichzeitiger spezialisierter Darstellung ist dieses Geschäftsmodel als Zweiteinkommen im Homebusiness extrem geeignet.

Alle Produkte im Portfolio werden verschiedenen Brands bzw. Themenbereichen zugeordnet. Somit findet der Kunde nicht alle Produkte in einem Shop, sondern auf unterschiedlichen Shops, welche im Hintergrund alle auf einem System laufen. Der Fokus bleibt hier auf dem Thema, welches den Kunden interessiert. Brandgeber sind verantwortlich einen Themenbereich, die Shoppflege und die Betreuung der Netzwerkpartner und Produktgeber dieses Brands. Er kümmert sich um Information- und Schulungsmaterial für alle Produkte in seinem Brand. Und betreut die Produktgeber seines Brands, falls er nicht Brandgeber und Produktgeber in einer Person ist. Ein besonderer Vorteil für Brandgeber ist, dass Sie ein eigenständiges MLM System erhalten, ohne es neu aufbauen zu müssen und zugleich Zugriff auf einen bestehenden Vertrieb haben. Im Verhältnis zu einem selbständigen Vertriebsaufbau investiert er nur einen schwindend geringen Bruchteil in sein Vorhaben.

Der Produktgeber / Lieferant kann ein Hersteller oder Dienstleister sein, der die Chance ergreifen möchte, seine Produkte oder Dienstleistungen über einen Vertrieb vertreiben zu lassen. Der Produktgeber wird im jeweiligen Brand gelistet und kann dort alle seine Produkte eintragen lassen. Neben der einmaligen Listungsgebühr für den Produktgeber und seine Produkte und einer jährlichen Mitgliedschaft bezahlt der Produktgeber nur im Erfolgsfalle, also wenn seine Produkte vermittelt wurden, eine gemeinsam verhandelte Erfolgsprämie an das Netzwerk. Er profitiert ebenfalls vom gesamten Netzwerk und bekommt den optimalen Support für die Vermarktung seiner Produkte. Produktgeber sowie Brandgeber bekommen besondere Rabatte auf die Produktion von digitalen Produkten, Werbefilmen und Schulungsfilmen. Der Produktgeber ist der direkte Ansprechpartner der vermittelten Kunden. Das Vertragsverhältnis kommt unmittelbar zwischen Produktgeber und Kunde zustande.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen der Future Key Group GmbH, Dessauerstr. 2 , D-26683 Saterland-Ramsloh, E-Mail-Adresse: info@future-key-group.net sofern diese als Future Key Group auftritt. (im Folgenden: Future Key Group) und dem Kunden.

(2) Die Future Key Group bietet über ihren Onlineshop den Verkauf von genehmigungsfreien Waren und Schulungspaketen (künftig Waren) an. Die Future Key Group erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, die jederzeit auf dieser Website einsehbar sind, vor einem Kauf bestätigt werden müssen und herunterladbar sind.

(3) Sollten Sie Anlass zu Beschwerden haben, können Sie uns unter den in Absatz 1 genannten Angaben kontaktieren.

(4) Auf dem Marktplatz gelten die AGB der Anbieter.

(5) Für Film und Graphik gelten erweitere Bedingungen, welche in einem extra Abschnitt beschrieben sind

§ 2 Vertragsschluss /Vertragssprache

(1) Die Präsentation der Waren insbesondere im Internet stellt noch kein bindendes Angebot der Future Key Group dar.

(2) Der Kunde kann, nachdem er sich bei der Future Key Group registriert hat und er sich in seinen Account eingeloggt hat, eine Ware in den Warenkorb legen, indem er das Einkaufswagensymbol anklickt. Der Kunde kann den Warenkorb jederzeit wieder leeren, indem er deren Anzahl ändert oder den Bestellvorgang durch Schließen des Browserfensters beendet. Die Änderungen können mittels Maus und Tastatur vorgenommen werden. Durch Anklicken des Buttons „ZUR KASSE“ wird der Kunde auf eine Seite weitergeleitet, in der er die Zahlungsart für den Abschluss des Kaufvertrages wählen kann. Sodann werden dem Kunden diese Kauf-AGB Hardware, der Risikohinweis sowie die Datenschutzbestimmungen angezeigt, die er lesen und dessen Kenntnisnahme der Kunde durch das Setzen eines entsprechenden aktiven Häkchen bestätigen muss. Für den Fall, dass der Kunde an dieser Stelle nochmals Änderungen an seiner Bestellung durchführen möchte, kann er dies jederzeit im Bestellfeld durchführen. Wenn keine Änderungen an der Bestellung mehr durchgeführt werden sollen, kann durch Anklicken des Buttons „JETZT ZAHLUNGSPFLICHTIG BESTELLEN“ der Bestellvorgang abgeschlossen und der Antrag auf Abschluss eines verbindlichen und kostenpflichtigen Kaufvertrages versendet werden. Der Eingang der Bestellung wird dem Kunden unmittelbar nach Abschluss des Bestellvorgangs angezeigt. Die Future Key Group speichert die Kundenbestellung und die eingegebenen Bestelldaten gemäß der Datenschutzerklärung.

(3) Der Kunde wird über den Eingang der Bestellung im Dashboard informiert. Diese Bestellbestätigung stellt zugleich auch die Annahme des Kaufvertrages durch die Future Key Group oder deren Produktgeber dar.

§ 3 Datenschutzerklärung

Die Future Key Group erhebt und nutzt die von Ihnen freiwillig übermittelten Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die detaillierten Bestimmungen zum Datenschutz finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.

§ 4 Lieferbedingungen

(1) Die Lieferung erfolgt -soweit nicht anders vereinbart- ab Lager an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Die Lieferung erfolgt innerhalb von 7 Arbeitstagen, wobei als Arbeitstage Montag bis Freitag, mit Ausnahme von Feiertagen, anzusehen sind. Der Lauf der Lieferfrist beginnt am Tag nach Eingang der Zahlung.

(2) Entstehen der Future Key Group aufgrund der Angabe einer falschen Lieferadresse oder eines falschen Adressaten zusätzlich Versandkosten, so sind diese Kosten von dem Kunden zu ersetzen, außer er hat die Falschangabe nicht zu vertreten.

(3) Lieferungen, die durch Teilnehmer am Marktplatz direkt erfüllt werden, können abweichende Lieferbedingungen haben.

§ 5 Versand / Versandkosten

(1) Die Versandkosten hängen vom jeweiligen Produktgeber und dem Versandziel ab und sind im Shop bei dem jeweiligen Produkt zu finden.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Als Zahlungsmöglichkeit steht dem Kunden die Zahlung per Kreditkarte über Paypal , SEPA-Überweisung zur Verfügung.

(2) Alle Preise sind als Gesamtpreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, jedoch zuzüglich Versandkosten, zu verstehen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Future Key Group bez. des jeweiligen Marktplatzlieferanten/Produktgebers.

 § 8 Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht für Verbraucher

Als Verbraucher haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Frist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie der Future Key Group GmbH, Dessauerstr. 2 D-26683 Saterland-Ramsloh: mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Frist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standartlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)

– An die Future Key Group GmbH, Dessauerstr. 2 D-26683 Saterland-Ramsloh, E-Mail-Adresse: info@future-key-group.net

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren

– Bestellt am (*) / erhalten am (*)

– Name des/der Verbraucher(s)

– Anschrift des/der Verbraucher(s)

– Name und ID des Vermittlers (Empfehlungsgeber oder Netzwerkpartner)

– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

– Datum

(*) Unzutreffendes streichen

§ 9 Mängelhaftung / Haftungsbeschränkung

(1) Dem Kunden steht ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht zu. Hinsichtlich der Mängelhaftung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen in Bezug auf Schadensersatz nichts anderes ergibt. 

(2) Die Future Key Group bez. der Produktgeber haftet -mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Übergabe und Übereignung der Ware) – nur für Schäden, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie insbesondere entgangenen Gewinn.

(3) Die Haftung ist -außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten oder bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Übergabe und Übereignung der Ware) – der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie insbesondere entgangenen Gewinn.

(4) Die Haftungsbegrenzung der Absätze 1 und 2 gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Future Key Group.

(5) Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 10 Altersbeschränkung

Sofern Ihre Bestellung Waren umfasst, deren Verkauf Altersbeschränkungen unterliegt, stellen wir durch den Einsatz eines zuverlässigen Verfahrens unter Einbeziehung einer persönlichen Identitäts- und Altersprüfung sicher, dass der Besteller das erforderliche Mindestalter erreicht hat. Der Zusteller übergibt die Ware erst nach erfolgter Altersprüfung und nur an den Besteller persönlich.

Die nachfolgenden Bestimmungen sind ergänzend auf Dienstleistungen wie Graphikerstellung, Internetseitenentwicklung und Filmaufnahmen sowie Autorentätigkeit und Unternehmensberatung, zusammenfassend Medienproduktion genannt, mit der Future Key Group als Produktgeber anzuwenden.

§ 11 Geltungsbereich Medienproduktion

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Future Key Group GmbH (nachfolgend: “Future Key Group“ genannt) und den Auf­trag­ge­bern gel­ten für al­le An­­ge­bo­te und Leis­tun­gen der Film- bez. Graphikproduktion, Autoren und Beratertätigkeit Future Key Group aus­schließ­lich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auf­trag­ser­tei­lung gültigen Fassung. Die Auf­trag­ge­ber können diese AGB unter der Webadresse Future Key Group je­der­zeit aufrufen und mit Hilfe ihres Internetbrowsers ausdrucken oder auf ihrem Rechner spei­chern.

Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Dienstleistungen und/oder Werke der Filmproduktion. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von der Produktion entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Aktionsvorschlägen bzw. den Einzelaufträgen.

Ab­wei­chen­de Bedingungen des Auftraggebers wer­den nicht anerkannt, es sei denn Future Key Group stimmt ih­rer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

Future Key Group kann diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzenden besonderen Geschäftsbedingungen nachträglich ändern.

Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Sie gel­ten auch für die zukünftigen Ge­schäfts­beziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.

§ 12 Vertragsschluss

Die Angebote der Future Key Group sind freibleibend und unverbindlich.

Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde, die Bestellung des Auftraggebers durch die Future Key Group schriftlich bestätigt wird, die Future Key Group mit der Ausführung begonnen hat oder eine im Angebot vereinbarte Anzahlung geleistet wurde.

Vorleistungen, welche die Future Key Group im Rahmen eines Angebots auf Wunsch des Auftraggebers erbringt, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn es nicht zu einem Vertragsabschluss kommt.

§ 13 Prä­sen­ta­ti­on

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Future Key Group so­wie deren Präsentation erfolgt – sofern nichts anderes in Aufträgen vereinbart worden ist – gegen Zahlung eines gesonderten Präsentationshonorars.

Jeg­liche, auch nur teil­wei­se Ver­wen­dung der von der Future Key Group im Hin­blick und mit dem Zie­l ei­nes Ver­trags­ab­schlus­ses dem po­ten­ti­el­len Auf­trag­ge­ber vor­ges­tell­ten oder über­reich­ten Ar­bei­ten und Leis­tun­gen (Prä­sen­ta­tio­nen), un­ab­hän­gig da­von, ob sie ur­he­ber­recht­lich ge­schützt sind, be­darf der vor­he­ri­gen Zu­stim­mung der Future Key Group. Die­ser Zustimmungs­vor­be­halt gilt auch für die Ver­wen­dung in ge­än­der­ter oder be­ar­bei­te­ter Form und für die Ver­wer­tung der den Arb­ei­ten und Leis­tun­gen der Future Key Group zu­grun­de lie­gen­den Ideen, so­fern die­se in den bis­he­ri­gen Wer­be­mit­teln kei­nen Nie­der­schlag ge­fu­nden ha­ben.

In der An­na­hme ei­nes Prä­sen­ta­tions­ho­no­rars liegt kei­ne Zu­stim­mung zur Ver­wen­dung der Arbei­ten und Leis­tun­gen der Future Key Group.

Werden Ur­he­bernutzungs- und Ei­gen­tums­rech­te an den von Future Key Group im Rah­men von Prä­sen­ta­tio­nen vor­ge­leg­ten Ar­bei­ten ver­ein­ba­rungs­ge­mäß voll be­zahlt, ge­hen die Ur­he­ber-, Nut­zungs- und ggf. Ei­gen­tums­recht ent­spre­chend den Aus­füh­run­gen un­ter Punkt 12 über.

§ 14 Leis­tungs­um­fang und Ab­wick­lung der Aufträge

Der Leis­tungs­um­fang der Auf­trä­ge er­gibt sich so­wohl aus dem Ver­trag als auch aus der je­weils beim Ver­trags­schluss ak­tu­el­len Pro­dukt- oder Leis­tungs­be­schrei­bung.

Zu­sätz­li­che und/oder nach­träg­li­che Än­de­run­gen be­dür­fen der Schrift­form.

Die von der Future Key Group über­sand­ten Entwürfe/Muster sind ver­bind­lich, sobald sie vom Auf­trag­ge­ber freigegeben worden sind.

Die vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen vom Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.

So­weit von der Future Key Group Drit­te, bei­spiels­wei­se Dru­cke­reien im Rah­men des Ver­trags­ver­hält­nis­ses be­auf­tragt wor­den sind, Men­gen für den Auf­trag­ge­ber her­zu­stel­len und zu liefern, haf­tet die Future Key Group nicht für Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen in ei­nem Um­fang von bis zu 10 %.

Vor­la­gen, Da­tei­en und sons­ti­ge Ar­beits­mit­tel (ins­be­son­dere Ne­ga­ti­ve, Mo­del­le, Ori­gi­na­lil­lu­stra­tio­nen etc.), welche die Future Key Group er­stellt oder er­stel­len lässt, um die nach dem Ver­trag ge­schul­de­te Leis­tung zu er­brin­gen, blei­ben Ei­gen­tum der Future Key Group. Die Future Key Group sind we­der zur He­raus­ga­be noch zur Auf­be­wah­rung ver­pflich­tet.

§ 15 Treueb­in­dung

Die Treuebindung an den Auftraggeber verpflichtet die Future Key Group zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichteten Beratung sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen, z.B. für Produktionsvorgänge. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers.

§16 Konkurrenzausschluss

Die Future Key Group verpflichtet sich, den Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Auftraggebern zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss im einzelnen festzulegende Produkt- und Dienstleistungsbereiche zu Gunsten des Auftraggebers.

Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch die Future Key Group korrespondiert die Verpflichtung des Auftraggebers, während des ungekündigten Vertrages mit der Future Key Group im Bereich des Vertragsgegenstandes keine Agenturen für Werbung gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung des vertragsgegenständlichen Projekts zu beauftragen.

§ 17 Auf­trags­er­tei­lung an Drit­te

Die Future Key Group ist be­rech­tigt, die ihr über­tra­ge­nen Auf­ga­ben selbst aus­zu­füh­ren oder Drit­te da­mit zu be­auf­tra­gen.

Die Future Key Group ist be­rech­tigt, Auf­trä­ge zur Pro­duk­ti­on von Wer­be­mit­teln, an de­ren Er­stel­lung die Future Key Group ver­trags­ge­mäß mit­ge­wirkt hat, im Na­men des Auf­trag­ge­bers zu er­tei­len, es sei denn, der Auf­trag­ge­ber be­hält sich die­ses Recht aus­drück­lich vor und gibt die­se In­for­ma­ti­on an die Future Key Group schrif­tlich in­ner­halb ei­ner Frist von zwei Wo­chen ab Ver­trags­schluss be­kannt.

Hat der Auf­trag­ge­ber in­ner­halb die­ser Frist von zwei Wo­chen kei­ne aus­drück­li­che Er­klä­rung ab­ge­ge­ben, gilt sein Schwei­gen als Er­tei­lung ei­ner Voll­macht, so­weit er Kauf­mann i.S.d. HGB ist. Die Future Key Group wird den Auf­trag­ge­ber, der nicht Kauf­mann i.S.d. HGB ist, auf diese Be­deu­tung seines Ver­hal­tens und auf die hie­raus resultierenden Rechtsfolgen in der bei Vertragsabschluss besonders hinweisen.

Auf­träge er­teilt die Future Key Group in ei­ge­ne­m Na­men und auf ei­ge­ne Rech­nung.

Wer­den Men­gen­ra­bat­te oder Mals­taffeln (einen gestaffelten Wiederholungsrabatt , der dem werbenden Unternehmen für das mehrfache Schalten eines (identischen) Werbemittels im gleichen Werbeträger gewährt wird) in An­spruch ge­nom­men, er­hält der Auf­trag­ge­ber bei Nicht­er­fül­lung der Ra­batt-/ oder Staf­fel­vo­raus­set­zun­gen ei­ne Nach­be­las­tung, die so­fort fäl­lig wird.

Für man­gel­haf­te Leis­tungen Dritter oder der Wer­be­trä­ger haf­te­t die Future Key Group nicht. Die Future Key Group ver­pflich­tet sich al­ler­dings im Fal­le ei­ner man­gel­haf­ten Leis­tung zum Er­satz für den Ge­währ­leis­tungs­aus­schluss ih­re Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che geg­en Dritte oder den Wer­be­trä­ger an den Auf­trag­ge­ber ab­zu­tre­ten.

§ 18 Lie­fe­rung und Lie­fer­fris­ten

Die Future Key Group hat ih­re Lie­fer­pflicht er­füllt, so­bald die Ar­bei­ten und Leis­tun­gen von der Future Key Group zur Ver­sen­dung ge­bracht sind. Das Ri­si­ko der Über­mitt­lung, z.B. Be­schä­di­gung, Ver­lust, Ver­zö­gerung, gleich mit wel­chem Me­dium über­mit­telt wird, trägt der Auf­trag­ge­ber.

Lie­fer­fris­ten und Lie­fer­ter­mi­ne sind nur ver­bind­lich, wenn der Auf­trag­ge­ber et­wai­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten (z.B. Be­schaf­fung von Un­ter­la­gen, Frei­ga­ben, Be­reit­stel­lung von In­for­ma­tio­nen, Er­stel­lung von Leis­tungs­ka­ta­lo­gen/Pflich­tenheften) or­dnungs­gemäß er­füllt hat und die Ter­mi­ne der Future Key Group schrift­lich be­stä­tigt wor­den sind.

Von der Future Key Group zur Ver­fü­gung ge­stell­te Vor­la­gen und Ent­wür­fe sind nach Far­be, Bild-, Strich- oder Ton­ges­tal­tung erst dann ver­bind­lich, wenn ih­re ent­spre­chende Rea­li­sie­rungsmöglichkeit schrift­lich von der Future Key Group be­stä­tigt wor­den ist.

Ge­rät die Future Key Group mit ih­ren Leis­tun­gen in Ver­zug, so ist ihr zu­nächst ei­ne an­ge­mes­se­ne Nach­frist zu ge­wäh­ren. Nach frucht­lo­sem Ab­lauf der Nach­frist kann der Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zu­rück­tre­ten. Er­satz des Ver­zugs­scha­dens kann nur bis zu Hö­he des Auf­trags­wer­tes (Ei­gen­leis­tung aus­schließlich Vor­leis­tung und Ma­te­ri­al) ver­langt wer­den.

Die Lie­fer­frist ver­län­gert sich bei Ein­tritt un­vor­her­ge­se­he­ner Hin­der­nis­se, die au­ßer­halb des Macht­be­reichs der Future Key Group lie­gen, so­weit sol­che Hin­der­nis­se nach­weis­lich auf die Lie­ferung des Lie­fer­ge­gens­tan­des er­he­blichen Ein­fluss haben. Die Lie­fer­frist ver­län­gert sich ent­spre­chend der Dau­er der­ar­ti­ger Maß­nah­men und Hin­der­nis­se. Die Future Key Group wird das Auf­tre­ten so­wie die Tat­sache, dass ein der­ar­ti­ges Hin­der­nis­ be­ho­ben ist, dem Auf­trag­ge­ber un­ver­züg­lich mit­tei­len.

Wett­be­werbs­recht­li­che Über­prüfungen sind nur dann Auf­ga­ben der Future Key Group, wenn diese aus­drück­lich ver­ein­bart sind.

Lie­fe­run­gen er­fol­gen auf Kos­ten der Future Key Group. Ver­pa­ckung, Fracht, Por­to, Ver­si­che­rung und sons­ti­ge Ver­sand­kos­ten sind hier­von je­doch nicht erfasst. Die­se Kos­ten wer­den dem Auf­trag­ge­ber in Rech­nung ge­stellt.

Kommt der Auf­trag­ge­ber mit der An­nah­me der Leistun­g in Ver­zug oder un­ter­lässt bzw. ver­zö­gert der Auf­trag­ge­ber ei­ne ihm ob­lie­gen­de Mit­wir­kung, so kann die Future Key Group den ent­stan­de­nen Leis­tungs­aus­fall dem Auftraggeber in Rech­nung stel­len.

§ 19 Zah­lungs­be­din­gun­gen, Zah­lungs­ver­zug

Ver­ein­bar­te Prei­se sind Net­to-Prei­se, zu de­nen die je­weils gel­ten­de Mehr­wert­steu­er hin­zu­kommt. Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­ben, Zöl­le oder sons­ti­ge auch nach­träg­lich ent­ste­hen­de Ab­ga­ben wer­den an dem Auf­trag­ge­ber wei­ter­be­rech­net.

Fremd- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Stylisten, Designern u.ä. sowie Aufwendungen für Telefon, Kurier, Reisespesen, Erwerb von Bilderechten und Lizenzen u.ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Bei Wer­be­mitt­lung sind die je­weils gül­ti­gen Lis­ten­prei­se der Wer­be­trä­ger am Er­schei­nungs­tag ver­bind­lich.

Das Entgelt für Leistung der Future Key Group ist für die Future Key Group kostenfrei in voller Höhe ohne Abzüge wie Skonti oder Rabatte binnen sieben Tagen (Zahlungseingang) nach Rechnungsstellung zu zahlen.

Das Entgelt ist grundsätzlich auf das auf den Geschäftsunterlagen der Future Key Group genannten Konto zu überweisen.

Der Auftraggeber gerät mit der Zahlung acht Tage nach Rechnungsstellung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt erhebt die Future Key Group Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, der dem Bundesanzeiger oder dem Internet entnommen werden kann. Ist an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt, beträgt der Zinssatz 8% Punkte über dem Basiszinssatz.

Über die Verzugszinsen hinaus behält sich die Future Key Group die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor.

Rügt der Auftraggeber, der Auftrag sei nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden, so tritt die Fälligkeit des Entgelts bzw. bei vereinbarter Ratenzahlung der letzten Rate erst mit der Behebung des gerügten Mangels ein, wenn die Future Key Group diesen entweder anerkannt hat oder im Falle einer streitigen Auseinandersetzung die Berechtigung der Rüge in der das entsprechende Verfahren abschließenden Entscheidung festgestellt wird.

Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber der Future Key Group die entstandenen Kosten im vol­lem Umfang zu ersetzen. Wur­de vom Auftraggeber eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich dieser, jede Änderung seiner Bankverbindung un­ver­züg­lich an die Future Key Group mitzuteilen.

Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen we­gen irgendwelcher von der Future Key Group nicht anerkannten Gegenansprüche des Auftraggebers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

Bei länger andauernden Projekten behält die Future Key Group sich die Erstellung von Teilrechnungen vor.

Mit diesen sollen die bis­her erbrachten Leistungen abgegrenzt werden.

Die Future Key Group behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist an­ge­kün­digt werden.

Bei Dauerschuldverhältnissen sind Leistungsentgelte, beginnend mit dem Tage der Leis­tungsbereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen, wo­bei der Auftraggeber verpflichtet ist, auf Anforderung der Future Key Group dieser eine Lastschriftermächtigung zu erteilen. Entgelte für Tei­le eines Kalendermonats werden für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgelts be­rechnet. Die Future Key Group kann für den Folgemonat den Leistungsentgelten ei­nen Mehr­auf­wan­daufschlag hinzuberechnen, der sich nach dem Vormonatsmehraufkommen rich­tet (Her­aufs­tu­fung). Minderverbrauch wird in der Folgerechnung verrechnet.

Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der Future Key Group sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung der Future Key Group ist die Future Key Group berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Ge­gen­leis­tung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird i.S.d. § 321 BGB.

Bei Medienproduktion/Internetseitengestaltung wird im Falle einer Anzahlungsvereinbarung, die Restzahlung in Rechnung gestellt, sobald der überwiegende Teil der Arbeiten fertig gestellt wurde und das Medium egal ob Film oder Internetseite ungeachtet von weiteren Änderungswünschen und Ergänzungen öffentlich darstellbar ist. Vereinbarte Ergänzungen, Anbindung an Systeme, Umsetzung von Änderungswünschen werden auch nach der Schlussrechnung umgesetzt. 

§ 20 Eigentumsvorbehalt

Die Future Key Group behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Future Key Group zur Rücknahme nach Mah­nung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

§ 21 Stornierungskosten, Kündigung des Vertrages

Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Future Key Group unbeschadet der Möglichkeit, ei­nen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auf­tra­ges entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

Bei Dauerschuldverhältnissen ohne Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von 4 Wo­chen zum Quartalsende kündbar.

Das Recht der Vertragspartner zur vorzeitigen Kündigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Die Future Key Group kann dem Auftraggeber die außerordentliche Kündigung unbeschadet der gesetzlichen Regelungen dann erklären, wenn dieser mit der Entrichtung von Rechnungsbeträgen für zwei fällige monatlichen Leistungspauschalen oder ei­nem erheblichen Teil von zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug ist.

Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.

§ 22 Nutzungsrechte

Die Future Key Group überträgt dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffende Rechnungen alle für die Verwendung ih­rer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nut­zungsrechte in dem Umfang, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt die Future Key Group ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bun­des­re­pub­lik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung der Future Key Group.

Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Future Key Group.

Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die Future Key Group von allen An­sprü­chen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

§ 23 Kopien und Aufbewahrung

Die Future Key Group darf sich Kopien des Produktes für eigene Werbezwecke herstellen und diese vorführen. Jedoch erst, wenn das Produkt seitens des Auftraggebers im Einsatz ist.

Das Original Bild- und Tonmaterialien (Rohdaten) sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von der Future Key Group für zwei Jahre kostenlos eingelagert. Das Urheberrecht liegt ausdrücklich bei der Future Key Group.

Nach Ablauf der drei Jahre muss die Agentur oder der Auftraggeber nach Aufforderung durch Future Key Group entscheiden, ob das Material weiter – ab dann aber kostenpflichtig – eingelagert oder vernichtet werden soll.

Unterlagen oder Produktionsdaten, die aus rechtlichen (Steuerlich, Urheberrechtlich, Bildrechtlich) länger gespeichert werden müssen, speichert und lagert die Future Key Group auf eigene Kosten. Alle Rechte nach dem Urheberrechtgesetz liegen bei der Future Key Group, dem Auftraggeber wird das Recht der bestimmungsgemäßen Nutzen gewährt.

Eine Übertragung des Urheberrechts ist im Einzelfall durch eine schriftliche Vereinbarung und kostenpflichte Übernahme möglich. Diese berührt immer nur ein speziell zu bennendes und genau beschriebenes Projekt. Ohne diese Übertragung bleibt das Urheberrecht für alle Texte, Werbetexte, Slogans, Werbematerial, Schulungsmaterial, Schriftstücke, Fotos, Videos, Grafiken, Audiodateien, Filme und Animationen bei der Future Key Group.

§ 24 Impressum

Die Future Key Group kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Bei Veröffentlichungen wird die Filmproduktion in üblicher Form als Urheber genannt.

§ 25 Gewährleistung Medienproduktion

Von der Future Key Group gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber, sofern er Kaufmann ist, unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor ei­ner Weiterverarbeitung innerhalb von 14 Tagen, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die un­ver­züg­li­che Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

Die Future Key Group haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, leistet die Future Key Group Gewähr.

Die Gewährleistungspflicht der Future Key Group ist auf die Nachbesserung eines Fehlers innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vor­behalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine He­rab­set­zung der Vergütung oder Rück­gän­gigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im eben genannten Sinn liegt ins­beson­de­re vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens von der Future Key Group ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-) Abnahme, in sonstigen Fällen wie gesetzlich geregelt. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre ab Gefahrübergang, unbeschadet der gesetzlichen kaufmännischen Rügeobliegenheiten, soweit keine andere schriftliche Abrede getroffen worden ist.

§ 26 Haftungsbeschränkung Medienproduktion

Beruht der Fehler auf einem von der Future Key Group zu vertretenden Umstand, so haftet die Future Key Group für einen dem Auf­trag­ge­ber hieraus entstehenden Schaden im Rahmen der gesetzlichen Be­stim­mun­gen.

Wei­te­re Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen die Future Key Group, etwa aus Verschulden bei Vertragsschluss, po­si­ti­ve Vertragsverletzung oder Delikt sind auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.

Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter der Future Key Group.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach einem Jahr unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB. Dies gilt nicht, wenn die Future Key Group mit Arglist, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehandelt hat.

Die Future Key Group haftet weder für die über ihre Dienste übermittelten Informationen, und zwar insbesondere nicht für de­ren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind, oder dass der Sender rechtswidrig handelt, in dem sie die Informationen übermittelt.

Ist ein schadensverursachendes Ereignis auf Übertragungswegen eines Dritt-Carriers eingetreten, so tritt die Future Key Group alle dar­aus resultierenden Ansprüche frei werdend an den Auftraggeber ab.

Die Future Key Group GmbH haftet nicht für Mängel, die aufgrund von Fehlern usw. von Verlagen, Rundfunk- und Fernsehanstalten und anderen Einrichtungen von Werbeträgern zurückzuführen sind. Somit steht dem Auftraggeber aus diesen Gründen kein Recht zum Abzug oder Zurückbehalten seiner Leistung zu.

Die Future Key Group GmbH gibt keine Gewähr für den Erfolg einer Werbemaßnahme. Sämtliche prognostizierten Zielsetzungen beruhen auf Schätzungen und Vermutungen anhand durchgeführter Recherchen. Es können keine Erfolgsgarantien gegeben werden.

Leistungserbringungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die für die Future Key Group die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, be­hörd­li­che Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste von Dritt-Carriern, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von der Future Key Group oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von der Future Key Group autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern eintreten -, hat die Future Key Group auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen die Future Key Group, ggf. die Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ansonsten liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor.

Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung aus­schließen, ist sie bei Schäden, die durch die Inanspruchnahme von Diensten der Future Key Group durch die Übermittlung und Speicherung von Daten, und bei Schäden, die ents­tan­den sind, weil die ge­botene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch die Future Key Group nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf 2.500 EUR beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Die Future Key Group weist den Auftraggeber hiermit darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der von ihr erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereiches der Future Key Group liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen Dritter, die nicht im Auftrag der Future Key Group handeln, von der Future Key Group nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internet sowie höhere Gewalt. Gleichermaßen kann auch die vom Auftraggebern genutzte Hard- und Software oder technische Infrastruktur (z.B. DSL-Anschluss eines anderen Anbieters) Einfluss auf die Leistungen der Future Key Group haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der von der Future Key Group erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der von der Future Key Group erbrachten Leistung.

Die Future Key Group führt an ihren Systemen zur Sicherheit des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste und des Datenschutzes regelmäßig Wartungsarbeiten durch. Zu diesem Zwecke kann sie ihre Leistungen unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers vorübergehend einstellen oder beschränken, soweit objektive Gründe dies rechtfertigen. Die Future Key Group wird die Wartungsarbeiten, soweit dies möglich ist, in nutzungsarmen Zeiten durchführen. Sollten längere vorübergehende Leistungseinstellungen oder -beschränkungen erforderlich sein, wird die Future Key Group den Auftraggeber über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung zuvor unterrichten, soweit dies den Umständen nach objektiv möglich ist und die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen nicht verzögern würde.
Die Future Key Group kann ihre Leistungen ändern, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers für diesen zumutbar ist.

§ 27 Aufrechnungs-, Minderungs- und Zurückbehaltrecht, Rückvergütung

Gegen Ansprüche der Future Key Group kann der Auftraggeber, der Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Recht ist, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten An­sprü­chen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Gel­tend­machung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.

Die Future Key Group hat an allen vom Auftraggeber bereits gestellten Daten, Vorlagen, Manuskripten, Materialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen an, ist der Auftraggeber berechtigt, die monatlichen Entgelte ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum nächs­ten Kündigungstermin entsprechend zu mindern. Eine er­heb­li­che Behinderung liegt vor, wenn

a) der Auftraggeber nicht mehr auf die Inf­ra­struk­tur der Future Key Group zu­grei­fen und dadurch die in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann,

b) die Nutzung dieser Dienste insgesamt we­sent­lich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste unmöglich wird,

oder

c) vergleichbare Beschränkungen vorliegen.

Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereichs von der Future Key Group liegenden Störung erfolgt kei­ne Rückvergütung von Entgelten. Im übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn die Future Key Group oder einer ihrer Er­fül­lungs- oder Ver­richtungsgehilfen den Fehler mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Aus­fallzeitraum über mehr als ei­nen Werktag erstreckt. Die Future Key Group informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und ers­tat­tet unverzüglich die diesbezügliche Gegenleistung.

Behauptet der Auftraggeber, dass ihm berechnete Leistungen nicht von ihm oder Dritten, für die er einzustehen hat, verursacht worden sind, so muss er dies nachweisen.

§ 28 Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz

Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 des Teledienst-Da­ten­schutz­ge­set­zes davon unterrichtet, dass die Future Key Group seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben Information, maschinell verarbeitet.

Die Future Key Group verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – we­der aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

Die Future Key Group hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Ge­schäfts- und Be­triebs­geheimnisse unterlassen.

Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Future Key Group. Dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), wie z.B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, der Future Key Group während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Mit der Erhebung und Speicherung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt die Future Key Group auch zur Beratung seiner Auftraggeber, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistungen. Der Auftraggeber kann einer sol­chen Nutzung seiner Daten widersprechen. Die Future Key Group wird diese Daten ohne dessen Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohnehin öffentlich zugänglich sind oder die Future Key Group gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, ins­be­son­de­re Straf­ver­fol­gungs­behörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vor­se­hen und der Auftraggeber nicht widerspricht.

§ 29 Pass­wort

So­fern der Auf­tra­gge­ber für den Zugang zum Server ein in­di­vi­du­el­les “Passwort” er­hält, ver­sich­ert er be­reits im eigenen Interesse, das Passwort vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber verwaltet Passwörter und sonstige Zugangsdaten sorgfältig und hält sie geheim. Er ist verpflichtet, auch solche Leistungen zu bezahlen, die Dritte über seine Zugangsdaten und Passwörter nutzen oder bestellen, soweit er dies zu vertreten hat

§ 30 E-Mails

Die Future Key Group behält sich für E-Mails und UMS vor, die Größe von ein- und ausgehenden Nachrichten zu beschränken, soweit dies für die Auftraggeber zumutbar ist.
Die Future Key Group ist berechtigt, auf bereitgestellten Accounts eingegangene E-Mail-Nachrichten zu löschen, a) nachdem diese vom Auftraggebern abgerufen wurden, b) nachdem sie gemäß Auftraggeberweisung weitergeleitet wurden, c) nachdem sie 60 Tage gespeichert wurden.

Die Future Key Group ist al­ler­dings nicht ver­pflich­tet, die Lö­schung vor­zu­neh­men. Der Auftrag­ge­ber ist selbst da­für ver­ant­wort­lich, durch recht­zei­ti­ge Lö­schung zu ver­hin­dern, dass sein Spei­cher die Ka­pa­zi­täts­gren­ze er­reicht mit der Fol­ge der Nicht­auf­nah­me wei­te­rer elekt­ro­ni­scher Nach­rich­ten.

Die nachfolgenden Bestimmungen sind ergänzend für Netzwerkpartner bindend

(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Netzwerkpartnervertrages zwischen der Future Key Group GmbH, Dessauerstr. 2, D-26683 Saterland-Ramsloh vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn Andy Michael Uliczka, geschäftsansässig daselbst (im Folgenden: Future Key Group) und dem unabhängigen und selbständigen Vertragspartner (im Folgenden: Netzwerkpartner). 

(2) Die Future Key Group erbringt ihre Leistungen gegenüber Netzwerkpartner ausschließlich auf der Grundlage dieses Abschnittes der Geschäftsbedingungen.

§ 31 Vertragsgegenstand und -abschluss des Networkpartnervertrages

(1) Future Key Group GmbH ist ein Unternehmen, das in Deutschland und anderen Ländern über ein Netzwerkpartnernetzwerk hochwertige Produkte im unterschiedlichen Bereichen in einem Multishopsysrtem in digitaler, downloadbarer (Audio´s & Video´s) sowie physischer Form (künftig: Waren) sowie Dienstleistungen vertreibt. Der Netzwerkpartner soll für Future Key Group GmbH Waren vertreiben (vermitteln). Für seine Tätigkeit erhält der Netzwerkpartner eine entsprechende Verkaufsprovision. Für die vorgenannte Tätigkeit ist es nicht erforderlich, andere Netzwerkpartner zu werben. 

(2) Neben der unter (1) beschriebenen Tätigkeit ist der Netzwerkpartner berechtigt, weitere Netzwerkpartner für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen zu gewinnen. Für die Betreuung und Pflege der so vermittelten Netzwerkpartner (Downline) erhält der werbende Netzwerkpartner eine entsprechende Betreuungsprovision an deren Umsätzen. Die Höhe der Provision richtet sich nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Netto – Vergütungswerten und dem jeweils geltenden Vergütungsplan einschließlich der dort geregelten Netto-Werte. 

§ 32 Allgemeine Voraussetzungen für den Vertragsabschluss 

(1) Ein Vertragsabschluss ist mit juristischen Personen, Personengesellschaften oder mit natürlichen Personen möglich, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Unternehmer sind. Ein Vertragsabschluss durch Verbraucher (Konsumenten) ist nicht möglich. Pro natürlicher Person, Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG) und juristischer Person (z.B. AG, GmbH, Ltd.) wird nur ein Netzwerkpartnerantrag akzeptiert. Wenn der Netzwerkpartner eine Personengesellschaft oder eine juristische Person ist, dann muss er alle erforderlichen Information über diese Gesellschaft (wie z.B. Geschäftsführer, Sitz der Gesellschaft, Handelsregistersitz- und nummer) bei der Registrierung als Netzwerkpartner angeben. Die Future Key Group GmbH behält sich vor Kopien der erforderlichen Unterlagen wie z.B. einen Handelsregisterauszug oder die Gesellschaftssatzung einzufordern. 

(2) Bei Ehepaaren/Lebensgemeinschaften und ihren abhängigen Kindern wird, sofern sie unter derselben Anschrift leben, ebenfalls nur ein Netzwerkpartnerantrag je Paar und/oder Familie akzeptiert. 

(3) Soweit Bestell- oder Auftragsformulare verwendet werden, gelten diese als Bestandteil des Vertrages. 

(4) Der Netzwerkpartner ist verpflichtet, den Netzwerkpartnerantrag vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen und die  Netzwerkpartnerbedingungen durch drücken des Button „Speichern“ vor Versendung des Online-Antrages zu akzeptieren. Mit dem „Speichern“ erklärt der Netzwerkpartner, den Risikohinweis für Netzwerkpartner zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben. Änderungen der personen- oder unternehmensbezogenen Daten des Netzwerkpartners sind der Future Key Group GmbH unverzüglich im Dashboard unter „Meine Daten“ zu ändern oder schriftlich per E-Mail an die E-Mail-Adresse support@future-key-group.net zu melden. Future Key Group GmbH behält sich im Einzelfall vor, weitere Informationen von dem Netzwerkpartner einzuholen. 

(5) Die Future Key Group behält sich das Recht vor, Netzwerkpartneranträge nach eigenem Ermessen ohne jegliche Begründung abzulehnen. 

(6) Für den Fall eines Verstoßes gegen die in den Absätzen (1), (2) und (4) geregelten Pflichten, ist die Future Key Group GmbH ohne vorherige Abmahnung berechtigt, den Netzwerkpartnervertrag fristlos zu kündigen und gegebenenfalls ausbezahlten Provisionen zurückzufordern. Zudem behält sich die Future Key Group GmbH für diesen Fall der fristlosen Kündigung die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor. 

§ 33 Pflichten des Netzwerkpartners

(1) Der Netzwerkpartner ist verpflichtet, seine persönlichen Passwörter und Login-Kennungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen. 

(2) Dem Netzwerkpartner ist es untersagt, bei seiner Tätigkeit die Rechte Dritter zu verletzen, Dritte zu belästigen oder sonst gegen geltendes Recht zu verstoßen. Dabei gilt insbesondere auch das Verbot des Versendens von unerwünschten Werbe-E-Mails, Werbe-Faxe oder Werbe-SMS (Spam) sowie das Werben über Social Media Kanäle. Der Missbrauch oder die Vornahme rechtswidriger Handlungen, wie z.B. die Verwendung ungenehmigter oder unlauterer Werbung (z.B. erfolgsversprechen oder Heilaussagen) ist untersagt. Dem Netzwerkpartner ist es insbesondere nicht gestattet, falsche oder irreführende Angaben über Future Key Group GmbH Produkte oder das Vertriebssystem zu machen. Dem Netzwerkpartner ist es ferner untersagt, Werbung über Verdienstmöglichkeiten oder Angaben zu seinen Provisionen gegenüber Dritten insbesondere im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen zu machen. 

(3) Der Netzwerkpartner handelt als selbständiger Unternehmer. Er ist kein Arbeitnehmer oder Handelsvertreter, sondern Netzwerkpartner, nämlich Vermittler und/oder Wiederverkäufer, so dass keine Umsatzvorgaben oder Abnahmepflichten bestehen. 

(4) Der Netzwerkpartner ist als selbständiger Unternehmer für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der steuer- und sozialrechtlichen Vorgaben, wie auch für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung, sofern erforderlich, eigenverantwortlich. Insoweit versichert der Netzwerkpartner, alle Provisionseinnahmen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Future Key Group erwirtschaftet, ordnungsgemäß an seinem Sitz zu versteuern. Die Future Key Group behält sich vor, von der vereinbarten Provision die jeweilige Summe für Steuern und Abgaben in Abzug zu bringen bzw. einzufordern, die ihr durch Nichtanmeldung des Gewerbes erwachsen, außer der Netzwerkpartner hat die Nichtanmeldung nicht zu vertreten. Von der Future Key Group werden keine Sozialversicherungsbeiträge für den Netzwerkpartner entrichtet. Der Netzwerkpartner ist nicht bevollmächtigt, im Namen der Future Key Group Erklärungen abzugeben oder Verpflichtungen einzugehen. 

(5) Dem Netzwerkpartner ist es untersagt, zusätzliche Wettbewerbsprodukte (Waren) oder Produkte/Dienstleistungen anderer Network-Marketing-Unternehmen oder vergleichbarer Unternehmen zu bewerben und/oder zu vertreiben, sofern hier nicht eine ausdrückliche Zusammenarbeit seitens der Future Key Group erwünscht ist. Eine Genehmigung ist schriftlich hierzu einzuholen, kann nach Erteilung aber auch jederzeit schriftlich seitens der Future Key Group widerrufen werden ohne Angabe von Gründen. Dem Netzwerkpartner ist ebenfalls nicht erlaubt, Produkte bzw. Dienstleistungen anderer Firmen an andere Future Key Group Netzwerkpartner zu vertreiben. Soweit der Netzwerkpartner gleichzeitig für mehrere Unternehmen, die nicht Wettbewerber sind, tätig ist, verpflichtet er sich, die jeweilige Tätigkeit (nebst seiner jeweiligen Downline) so zu gestalten, dass keine Verbindung oder Vermischung mit seiner Tätigkeit, für das andere Unternehmen geschieht. Außerdem ist es dem Netzwerkpartner untersagt, andere Future Key Group Netzwerkpartner für den Vertrieb anderer Produkte abzuwerben. Dem Netzwerkpartner ist es zudem untersagt, durch den Abschluss eines Netzwerkpartnervertrages gegen andere Netzwerkpartner oder sonstige Vertriebsverträge, die er mit anderen Unternehmen abgeschlossen hat und deren Klauseln noch Wirkung entfalten, zu verstoßen. 

(6) Des Weiteren ist das Crosslineing und auch der Versuch dessen innerhalb des Unternehmens untersagt. Crosslineing bedeutet das Akquirieren einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder Personalgesellschaft, die/das bereits Netzwerkpartner bei Future Key Group in einer anderen Vertriebslinie ist oder innerhalb der letzten 12 Monate einen Netzwerkpartnervertrag hatte. Untersagt ist insoweit auch, den Namen des Ehepartners, Verwandtschaft, Handelsnamen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften, oder sonstiger Dritter zu verwenden, um diese Bestimmung zu umgehen. 

(7) Der Netzwerkpartner hat absolutes Stillschweigen über Betriebsgeheimnisse der Future Key Group und über ihre Struktur zu wahren. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehört insbesondere auch die Informationen zu den Downline Aktivitäten und die darin enthaltenen Informationen. Diese Verpflichtung dauert auch nach Beendigung des Geschäftspartnervertrages fort. 

(8) Die Future Key Group stellt für jeden Markt (Land) rechtlich geprüfte Marketing- und Verkaufsunterlagen zur Verfügung, die für den Netzwerkpartner im Backoffice hinterlegt sind. Dies schützt den Netzwerkpartner vor Abmahnungen und gibt ihm Sicherheit. Die Verwendung, Herstellung und Verbreitung eigener Verkaufsunterlagen, eigener Produktbroschüren oder sonstiger selbständig erstellter Medien und Werbemittel ist nur nach vorheriger, stets widerruflicher, schriftlicher Genehmigung durch die Future Key Group gestattet. Die Bewerbung von Future Key Group Produkten über das Internet ist ausschließlich unter Verwendung der hinterlegten Werbemittel und Werbeaussagen erlaubt. An keiner Stelle darf der Netzwerkpartner Angaben über sein Einkommen oder die Verdienstmöglichkeiten bei der Future Key Group machen. Für den Fall, dass der Netzwerkpartner die Waren der Future Key Group in anderen Internet-Medien wie z.B. sozialen Netzwerken (z.B. Facebook), Online Blogs oder Chatrooms bewirbt, darf er ebenfalls nur die hinterlegten offiziellen Future Key Group Werbeaussagen verwenden und an keiner Stelle Angaben über sein Einkommen oder die Verdienstmöglichkeiten bei der Future Key Group machen. Es ist den Netzwerkpartnern stets untersagt, eigene Marketing- und/oder Verkaufsunterlagen an andere Netzwerkpartner der Future Key Group zu verkaufen oder sonst zu vertreiben. 

(9) Die von der Future Key Group vermittelten Waren und Dienstleistungen  dürfen im Rahmen des geltenden Rechts widerruflich bei Homepartys, Online-Homeparties, Online-Netzwerkeveranstaltungen oder in Online-Konferenzen von den Netzwerkpartnern vorgestellt und/oder verkauft werden. Die Waren dürfen von dem Netzwerkpartner ferner nach vorheriger schriftlicher Einwilligung der Future Key Group auf Messen und Fachausstellungen präsentiert werden. Einschränkung hierbei ist, dass der Netzwerkpartner auf dieser Messe keine Produkte von Mitbewerbern anbieten darf. Die von der Future Key Group vermittelten Produkte und Dienstleistungen dürfen im Übrigen in Gastronomiebetrieben und sonstigen Ladengeschäften wie z.B. Supermärkten oder Tankstellen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Future Key Group vertrieben werden. 

(10) Die Waren dürfen nicht auf Versteigerungen, öffentlichen und privaten Flohmärkten, Tauschbörsen, Kaufhäusern, Internetmärkten wie z.B. eBay, Amazon oder auf vergleichbaren Verkaufsplätzen angeboten werden. 

(11) Der Netzwerkpartner darf im geschäftlichen Verkehr nicht den Eindruck vermitteln, dass er im Auftrag oder im Namen der Future Key Group handelt. Vielmehr ist er verpflichtet, sich als unabhängiger Future Key Group Netzwerkpartner vorzustellen. Internet-Homepages, Briefpapier, Visitenkarten, Autobeschriftungen sowie Inserate, Werbeunterlagen und dergleichen müssen grundsätzlich den Zusatz „Unabhängiger Future Key Group Netzwerkpartner“ aufweisen. Dem Netzwerkpartner ist es ferner untersagt, im Namen der Future Key Group für oder im Interesse bzw. im Namen des Unternehmens Kredite zu beantragen und aufzunehmen, Ausgaben zu tätigen, Verpflichtungen einzugehen, Bankkonten zu eröffnen, sonstige Verträge abzuschließen oder sonst verpflichtende Willenserklärungen abzugeben. 

(12) Sämtliche Reisekosten, Spesen, Bürokosten, Telefonkosten oder sonstige Ausgaben für Werbematerialien sind vom Netzwerkpartner verantwortlich zu übernehmen. 

(13) Die Future Key Group ermöglicht dem Netzwerkpartner den Erwerb der Ware für den persönlichen Bedarf bzw. den Bedarf von Familienmitgliedern. Keinesfalls dürfen der Netzwerkpartner selbst oder aber seine Familienmitglieder andere Netzwerkpartner dazu veranlassen, Produkte in größeren Mengen für den Eigenverbrauch zu erwerben, die den persönlichen Gebrauch innerhalb eines Haushaltes unangemessen übersteigen.

(14) Der Netzwerkpartner ist im geschäftlichen Verkehr nicht berechtigt, Marken von mitbewerbenden Firmen negativ, herabwertend oder sonst wie gesetzeswidrig zu nennen bzw. andere Unternehmen negativ oder herabwertend zu bewerten oder solche negativ, herabwertend oder sonst wie gesetzeswidrig Bewertungen zur Abwerbung von Netzwerkpartnern anderer Unternehmen einzusetzen. 

(15) Sämtliche Präsentations-, Werbe-, Schulungs- und Filmmaterialien etc. (einschließlich der Lichtbilder) von der Future Key Group sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen von dem Netzwerkpartner ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Future Key Group weder ganz, noch in Auszügen vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder bearbeitet werden. 

(16) Auch die Verwendung des Namens, der Marken, Werktitel und geschäftlichen Bezeichnungen (künftig Kennzeichen) der Future Key Group ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung erlaubt. Dies gilt auch für die Registrierung von Internetdomains, die ein Kennzeichen von der Future Key Group in jeglicher Schreibweise enthalten. Die Future Key Group kann verlangen, dass Internetdomains, die ein Kennzeichen von Future Key Group verwenden und deren Verwendung nicht von Future Key Group schriftlich genehmigt worden ist, gelöscht werden und/oder an die Future Key Group übertragen werden.

(17) Eine natürliche Person, ebenso wie eine juristische Person, ist nur zum Erreichen einer Position im Karriereplan berechtigt. 

(18) Ein Netzwerkpartner kann sich nach Kündigung seiner alten Position erneut durch einen anderen Empfehlungsgeber bei der Future Key Group registrieren. Voraussetzung ist, dass die Kündigung und die Bestätigung der Kündigung durch die Future Key Group für die alte Position des Netzwerkpartners mindestens 12 Monate zurückliegt und der kündigende Netzwerkpartner in dieser Zeit keine Aktivitäten für die Future Key Group verrichtet hat. 

(19) Dem Netzwerkpartner ist es nicht erlaubt, auf Presseanfragen über die Future Key Group, deren Produkte und Dienstleitungen, der Produktpartnern und Brandgebern der Future Key Group, dem Future Key Group Vergütungs- und Karriereplan oder sonstige Future Key Group Leistungen zu antworten. Der Netzwerkpartner ist verpflichtet, sämtliche Presseanfragen unverzüglich an die Future Key Group weiterzuleiten. 

(20) Der Netzwerkpartner darf nur in solchen Ländern Waren für die Future Key Group vertreiben oder neue Netzwerkpartner gewinnen, die offiziell von der Future Key Group eröffnet wurden. 

(21) Der Netzwerkpartner, der zugleich Empfehlungsgeber ist, ist verpflichtet, seine Downline zu unterstützen und fortzubilden. Beispielhaft aber nicht abschließend soll der Empfehlungsgeber seine Downline in die Verkaufstechniken und die Waren einweisen, die Rechte und Pflichten erläutern einschließlich der Hingabe sämtlicher rechtlich relevanter Vertragsdokumente, den Provisionsplan erläutern und Trainingsmaßnahmen durchführen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erhält der Empfehlungsgeber nicht, da er an dem Erfolg seiner Downline durch eine entsprechende Verprovisionierung beteiligt ist. 

(22) Dem Netzwerkpartner ist es untersagt, selbst oder durch Dritte die Waren und Leistungen unterhalb des von der Future Key Group empfohlenen Weiterverkaufspreises zu veräußern. 

(23) Der Netzwerkpartner ist in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten der Future Key Group zuzuordnen gem. Art. 29 DSGVO, sodass der Netzwerkpartner personenbezogene Daten der Endkunden und der durch ihn vermittelten Netzwerkpartner ausschließlich unter Aufsicht und auf Weisung von der Future Key Group verarbeiten darf, es sei denn, dass der Netzwerkpartner nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet ist. Der Netzwerkpartner hat die personenbezogenen Daten stets nach den Vorgaben und Weisungen von der Future Key Group zu verarbeiten und sicherzustellen, dass diese Daten in vollständiger Übereinstimmung mit allen anwendbaren Datenschutzbestimmungen, einschließlich der DSGVO und des BDSG-Neu, verarbeitet, aufbewahrt und vernichtet werden. Insbesondere hat der Netzwerkpartner die Endkunden bzw. geworbenen Netzwerkpartner auf die Erfassung, Speicherung und Nutzung (einschließlich des Nutzungszwecks) ihrer personenbezogenen Daten hinzuweisen und erforderlichenfalls eine schriftliche Einwilligung darüber einzuholen, dass der Netzwerkpartner die Daten weiterhin (etwa zum Zwecke der Information über neue Produkte) verwenden darf. Der Netzwerkpartner verpflichtet sich sicherzustellen, dass die ihm bekannt werdenden persönlichen oder kundenspezifischen Daten der Endkunden über die vertraglichen Vorgaben hinaus nicht an Dritte weitergegeben, gespeichert oder genutzt werden.

§ 34 Abmahnung, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Haftungsfreistellung

(1) Bei einem ersten Verstoß gegen die in § 33 geregelten Pflichten des Netzwerkpartners erfolgt eine schriftliche Abmahnung durch die Future Key Group unter Setzung einer Frist von 10 Tagen zur Behebung der Pflichtverletzung. 

(2) Kommt es nach Ablauf der Frist im Sinne des Absatzes (1) erneut zu demselben oder einem ähnlichen Verstoß oder wird der ursprünglich abgemahnte Verstoß nicht beseitigt, so wird unmittelbar eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe in das Ermessen der Future Key Group gestellt wird und im Streitfall durch das zuständige Landgericht zu überprüfen ist, fällig. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe fallen zudem weitere Anwaltskosten an, die der Netzwerkpartner zu ersetzen verpflichtet ist. 

(3) Der Netzwerkpartner haftet ungeachtet der verwirkten Vertragsstrafe zudem für alle Schäden, die der Future Key Group durch eine Pflichtverletzung im Sinne des § 33 entstehen, außer der Netzwerkpartner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. 

(4) Der Netzwerkpartner stellt der Future Key Group, für den Fall einer Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine der in § 33 geregelten Pflichten oder eines sonstigen Verstoßes des Netzwerkpartners gegen geltendes Recht, auf die erste Anforderung der Future Key Group von der Haftung frei. Insbesondere verpflichtet sich der Netzwerkpartner insoweit, sämtliche Kosten, insbesondere Anwalts-, Gerichts und Schadensersatzkosten, zu übernehmen, die der Future Key Group in diesem Zusammenhang entstehen.  

§ 35 Netzwerkpartnerschutz / Kein Gebietsschutz

(1) Jenem aktiven Netzwerkpartner, der einen neuen Netzwerkpartner erstmals bei der Future Key Group gemeldet hat, wird der Neue in seine Struktur zugewiesen (Netzwerkpartnerschutz), wobei das Datum des Eingangs des Registrierungsantrages oder der Online Registrierung bei der Future Key Group für die Zuteilung gilt. Sofern zwei Netzwerkpartner denselben neuen Netzwerkpartner als für sich geworben beanspruchen, wird die Future Key Group nur den in der Erstregistrierung genannten Empfehlungsgeber berücksichtigen. 

(2) Die Einhaltung der Netzwerklinien ist ein Grundsatz des Vertriebssystems von der Future Key Group und dient als unabdingbare Geschäftsgrundlage dem Schutz aller Netzwerkpartner. Ein Wechsel eines Netzwerkpartners in eine andere Linie ist nicht möglich, es sein denn 100% der von diesem Vorgang betroffenen Personen geben ihre schriftliche Einwilligung zu einem Wechsel. Sollte ein Netzwerkpartner versuchen über einen Strohmann, einen Ehegatten, einen sonstigen Verwandten, einem Handelsnamen, einer Kapitalgesellschaften, einer Personengesellschaft oder Treuhandgesellschaften die Linie zu wechseln oder unter Vortäuschung falscher Tatsachen eine solche Netzwerkpartnerschaft herbeiführen, kann dies zum Verlust der Netzwerkpartnerschaft durch unmittelbare außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung führen. 

(3) Der sich registrierende Netzwerkpartner ist verpflichtet, die Daten des Empfehlungsgebers ordnungsgemäß und vollständig zu übermitteln. Die Future Key Group ist berechtigt, Namen und Adressen eines Netzwerkpartners aus ihrem System zu löschen, wenn Werbesendungen und Anschreiben mit den Vermerken „verzogen“, „verstorben“, „nicht angenommen“, „unbekannt“ oder ähnlich retourniert werden und dieser Netzwerkpartner nicht innerhalb einer angemessenen Frist die fehlerhaften Daten berichtigt. Sofern die Future Key Group durch die nicht zustellbaren Werbesendungen und Pakete Kosten entstehen, ist sie berechtigt, die Kosten von diesem Netzwerkpartner zurückzufordern, außer er hat die fehlerhafte Zustellung nicht zu vertreten. 

(4) Dem Netzwerkpartner steht kein Anspruch auf Gebietsschutz zu. Ferner ist es ihm untersagt, mit einem Gebietsschutz zu werben. 

§ 36 Werbemittel, Zuwendungen, Datenverarbeitung

(1) Sämtliche kostenlose Werbemittel und sonstigen Zuwendungen der Future Key Group können mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden. 

§ 37 Zahlungsbedingungen / Provisionszahlungsmodalitäten / Abtretungsverbot

(1) Die Future Key Group behält sich vor, den Netzwerkpartner vor der erstmaligen Auszahlung von Provisionen bzw. Lieferung von Waren zum Nachweis seiner Steuernummer und Umsatzsteuer-ID sowie der Gewerbeanmeldung aufzufordern. 

(2) Provisionen des Netzwerkpartners werden auf ein durch den Netzwerkpartner bei Vertragsschluss benanntes oder im Dashboard hinterlegtes Geschäftskonto oder Girokonto ausgezahlt. 

(3) Sämtliche Provisionszahlungen ergeben sich aus dem jeweils gültigen Karriere-/Vergütungsplan. 

(4) Die Future Key Group ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berechtigt. Außerdem ist die Future Key Group zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen der Auszahlung von Provisionen berechtigt, wenn nicht alle erforderlichen Dokumente [siehe unter (1) bis (2)] vor der erstmaligen Auszahlung vorliegen. Für den Fall der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts von Provisionsauszahlungen seitens der Future Key Group, gilt als vereinbart, dass dem Netzwerkpartner kein Zinsanspruch für den Zeitraum des Provisionsrückbehaltes zusteht. 

(5) Die Future Key Group ist berechtigt, Forderungen, die der Future Key Group gegen den Netzwerkpartner zustehen, mit dessen Provisionsansprüchen ganz oder teilweise aufzurechnen. Sofern ein bereits verprovisionierter Waren- oder Dienstleistungskauf eines Kunden rückabgewickelt wird, so ist die bereits geleistete Provision zurückzuerstatten. Die Rückerstattung erfolgt in dem Monat der Rückabwicklung des Kaufs mit dem Kunden gegebenenfalls durch Verrechnung mit bestehenden Provisionsansprüchen und unter Abzug der erlangten Qualifikation im Karriereplan. 

(6) Der Netzwerkpartner ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

(7) Abtretungen und Verpfändungen von Ansprüchen von Netzwerkpartnern aus Netzwerkpartnerverträgen sind ausgeschlossen. Die Belastung des Vertrages mit Rechten Dritter ist nicht gestattet. 

(8) Fehlerhafte Provisionen, Bonis oder sonstige Zahlung sind der Future Key Group binnen 60 Tagen der fehlerhaften Zahlung mitzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Provisionen, Bonis oder sonstige Zahlung als genehmigt. 

(9) Der Netzwerkpartner kann seine Provisionen jederzeit in seinem Dashboard einsehen und sofern vorhanden und verfügbar, abrufen. 

§ 38 Sperrung des Netzwerkpartners

(1) Für den Fall, dass der Netzwerkpartner auf Anforderung der Future Key Group nicht innerhalb von 30 Tagen seit Registrierung und Kenntnisnahme der Erfordernisse zur Auszahlung von Provisionen, alle notwendigen Unterlagen erbringt, steht der Future Key Group die vorübergehende Sperrung des Netzwerkpartners innerhalb des Vertriebssystems bis zum Zeitpunkt der Erbringung der angeforderten Unterlagen zu. Der Zeitraum einer Sperre berechtigt den Netzwerkpartner nicht zur außerordentlichen Kündigung, außer der Netzwerkpartner hat die Sperrung nicht zu vertreten. 

(2) Provisionsansprüche, die aufgrund der genannten Gründe nicht ausbezahlt werden können, werden innerhalb der Future Key Group als Rückstellung gebucht und verjähren spätestens innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen. 

(3) Unabhängig der in Absatz (1) genannten Sperrungsgründe behält sich die Future Key Group das Recht der Sperrung aus einem wichtigen Grund vor. Die Future Key Group behält sich insbesondere vor, den Zugang des Netzwerkpartners ohne Einhaltung einer Frist zu sperren, wenn der Netzwerkpartner gegen die in den § 32, § 33 und § 43 (2) genannten Pflichten oder gegen sonstiges geltendes Recht verstößt, oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt und der Netzwerkpartner die entsprechende Pflichtverletzung auf eine entsprechende Abmahnung der Future Key Group nicht innerhalb der in § 34 genannten Frist beseitigt. Bei einem Verstoß gegen die in § 43 (2) geregelten Pflichten ist die Future Key Group ohne vorherige Abmahnung zur Sperrung berechtigt. 

§ 40 Dauer und Beendigung des Vertrages und Folgen der Beendigung / Tod eines Netzwerkpartners

(1) Der Netzwerkpartnervertrag wird auf unbestimmte Zeit vereinbart und kann nur vom Netzwerkpartner unter Einhaltung der Schriftform bei einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Future Key Group hat das Recht, den Netzwerkpartnervertrag außerordentlich zu kündigen, sofern der Netzwerkpartner innerhalb eines Zeitraumes von zwölf aufeinander folgenden Monaten keine Umsätze tätigt und keinerlei Aktivität zeigt, die durch das System nachgewiesen ist.

(2) Der Netzwerkpartnervertrag endet spätestens mit dem Tode des Netzwerkpartners oder dessen Löschung im Handelsregister Der Netzwerkpartnervertrag kann unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen vererbt werden. Mit dem/den Erben muss grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten, dann ein neuer Netzwerkpartnervertrag geschlossen werden, durch den er in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt. Der Tod ist durch Sterbeurkunde zu belegen. Sofern es ein Testament über die Vererbung der Netzwerkpartnervertrages gibt, ist eine notariell beglaubigte Kopie des Testaments vorzulegen. Nach ungenutztem Verstreichen der Sechs-Monats-Frist gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf die Future Key Group über. Ausnahmsweise verlängert sich die Sechs-Monats-Frist um eine angemessene Länge, sofern sie im Einzelfall unverhältnismäßig kurz für den/die Erben ist. 

(3) Ungeachtet des Kündigungsgrundes in Absatz (1) behält sich die Future Key Group das Recht zur Kündigung aus einem wichtigen Grund vor. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem Verstoß gegen eine der in § 32, § 33 und § 43 (2) geregelten Pflichten vor, sofern der Netzwerkpartner seiner Beseitigungspflicht im Sinne des § 34 nicht fristgerecht nachkommt oder es nach der Beseitigung der Pflichtverletzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu demselben oder einem vergleichbaren Verstoß kommt. Bei einem Verstoß gegen die in § 43 (2) geregelten Pflichten ist die Future Key Group ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht unbeschadet weiterer Ansprüche. 

(4) Domains, die den Namen „Future Key Group“ oder eine Marke, eine geschäftliche Bezeichnung oder einen Werktitel von der Future Key Group beinhalten, dürfen nach Beendigung des Vertrages nicht mehr genutzt werden und sind an die Future Key Group herauszugeben. 

(5) Nach der Beendigung eines Vertrages ist ein erneuter Vertragsschluss erst nach Ablauf einer Frist von mindestens 12 Monaten möglich. 

(6) Mit der Beendigung des Vertrages steht dem Netzwerkpartner kein Recht auf Provisionierung ebenso insbesondere kein Handelsvertreterausgleichsanspruch zu, da der Netzwerkpartner kein Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. 

§ 41 Haftungsausschluss

(1) Sofern die Future Key Group seinen Vertrieb einstellt, da nachträglich festgestellt wird, dass die Waren oder Dienstleistungen nicht verkehrsfähig ist oder, sofern der Lieferant der Future Key Group seine Tätigkeit einstellt, oder die Ware oder Dienstleistung nicht mehr verfügbar ist oder die Ware nur noch mit geänderten Inhalten geliefert wird, haftet die Future Key Group hierfür ausdrücklich nicht. 

(2) Im Übrigen haftet die Future Key Group für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (z.B. Zahlung der Provision) durch die Future Key Group, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. 

(3) Die Haftung ist außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Future Key Group, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn. 

(4) Für Schäden, gleich welcher Art, die durch Datenverluste auf den Servern entstehen, haftet die Future Key Group nicht, außer im Falle eines grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verschuldens der Future Key Group, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Gespeicherte Inhalte der Netzwerkpartner sind für die Future Key Group fremde Informationen im Sinne des TMG. 

(5) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 

§ 42 Übertragung des Geschäftsbetriebs / Übertragung der gesponserten Struktur auf Dritte / Anteilsübertragung bei juristischer Person oder Personengesellschaft

(1) Die Future Key Group ist jederzeit berechtigt, ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, sofern sich der Rechtsnachfolger an die gesetzlichen Vorschriften, wie auch die geltenden Verträge, hält. 

(2) Der Netzwerkpartner ist zur Übertragung seiner Vertriebsstruktur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Future Key Group und Vorlage des Kauf- und/oder Übertragungsvertrages mit dem Dritten, wie auch der Vorlage des Netzwerkpartnerantrages des Dritten an Future Key Group berechtigt, sofern nicht Future Key Group von ihrem ihr zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht hat. Die Zustimmung kann durch die Future Key Group, sofern sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht, im Übrigen nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Der Netzwerkpartner ist verpflichtet, der Future Key Group die beabsichtigte Übertragung seiner Vertriebsstruktur schriftlich anzuzeigen. Die Future Key Group hat nach Eingang der schriftlichen Anzeige einen Monat Zeit, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Geschieht dies nicht, so ist die Übertragung zulässig, außer es stehen anderweitige wichtige Gründe entgegen. Ein Verkauf ist nur im ungekündigten Verhältnis möglich. Bei fristloser Kündigung oder einem Verstoß gegen diese  Netzwerkpartner- und Lieferbedingungen Deutschland der Future Key Group entfällt das Recht des Netzwerkpartners zum Verkauf der eigenen Vertriebsorganisation ebenso wie für den Fall, das der verkaufende Netzwerkpartner der Future Key Group noch Geld schuldet. 

(3) Sofern als Netzwerkpartner eine juristische Person oder Personengesellschaft registriert ist, ist eine Übertragung der Vertriebsstruktur nur unter Einhaltung der Voraussetzungen dieses Vertrages zulässig. 

(4) Sofern eine neue als Netzwerkpartner registrierte juristische Person oder Personengesellschaft einen neuen Gesellschafter aufnehmen will, ist dies möglich sofern der/die bisherige/n Gesellschafter, die die Netzwerkpartnerschaft beantragt haben, ebenfalls als Gesellschafter verbleiben. Sofern ein Gesellschafter aus der als Netzwerkpartner registrierten juristischen Person oder Personengesellschaft ausscheiden möchte oder seine Anteile auf Dritte übertragen möchte, ist diese Handlung auf entsprechenden schriftlichen Antrag gegebenenfalls unter Vorlage der entsprechenden notariellen Urkunden zulässig. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, so behält die Future Key Group sich die Kündigung des Vertrages der als Netzwerkpartner registrierten juristischen Person oder Personengesellschaft vor. 

§ 43 Trennung/Scheidung

Für den Fall, dass ein als Ehepaar, gesetzlich eingetragene Lebensgemeinschaft, juristische Person oder Personengesellschaft registrierter Netzwerkpartner seine Gesellschaft intern beendet, gilt, dass auch nach der Trennung, Auflösung oder sonstigen Beendigung der vorgenannten Gesellschaft nur eine Netzwerkpartnerposition verbleibt. Die sich trennenden Gesellschafter haben sich intern zu einigen, durch welchen Gesellschafter die Netzwerkpartnerschaft fortgesetzt werden soll und dies der Future Key Group schriftlich anzuzeigen. Für den Fall eines internen Streits über die Folgen der Trennung, Auflösung oder sonstigen Beendigung in Bezug auf die Netzwerkpartnerschaft bei der Future Key Group behält sich die Future Key Group das Recht der außerordentlichen Kündigung vor, sofern ein solcher Streit zu einer Vernachlässigung der Pflichten des Netzwerkpartners führt, zu einem Verstoß gegen diese  Netzwerkpartner- und Lieferbedingungen Deutschland, zu einem Verstoß gegen geltendes Recht oder zu einer unangemessenen Belastung der Down- oder Upline führt.

§ 44 Verjährung

Sämtliche Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis verjähren für beide Parteien binnen 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs oder zum Zeitpunkt des Entstehens des Schadens oder der Erkennbarkeit des Schadens. 

§ 45 Datenschutzerklärung

(1) Verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten der Netzwerkpartner ist:

Future Key Group GmbH
Dessauerstrasse 2
26682 Saterland-Ramsloh
E-Mail: support@future-key-group.net 

(2) Wir erheben personenbezogene Daten für nachfolgende Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.

(3) Wir speichern personenbezogene Daten solange, wie es für die Erreichung des jeweiligen Zwecks der Verarbeitung nötig ist oder die Speicherung einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unterliegt. Daten, die wir aufgrund einer erteilten Einwilligung verarbeiten, speichern wir solange, bis die Einwilligung widerrufen wird. Daten, die wir zur Durchführung eines Vertrags verarbeiten, speichern wir solange, wie das Vertragsverhältnis besteht und ggf. darüber hinaus, wenn gesetzliche Aufbewahrungsfristen uns dazu verpflichten. Daten, die wir aufgrund unserer berechtigten Interessen verarbeiten, speichern wir solange, wie das Interesse des Betroffenen an einer Löschung der Daten nicht überwiegt.

(4) Bei der Registrierung und im Rahmen der Durchführung eines Vertrags als Netzwerkpartner verarbeiten wir folgende personenbezogene Daten:

·       Anrede

·       Name, Vorname

·       Anschrift

·       Geburtsdatum

·       E-Mail-Adresse

·       Telefonnummer

·       IBAN und BIC

·       Firmenname

·       Steuernummer

·       Umsatzsteuer-ID-Nummer.

Diese Informationen sind zur Begründung und Durchführung des Vertrages als Netzwerkpartner erforderlich, insbesondere zur Abwicklung der Provisionszahlungen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO.

(5) Der Netzwerkpartner verfügt über einen Zugang zum Backoffice. In diesem Backoffice erhält der Netzwerkpartner eine Übersicht der Bestellungen, die durch ihn veranlasst wurden. Hierzu werden folgende Informationen über die Personen angezeigt, die der Netzwerkpartner zur Bestellung veranlasst hat:

·       Bestellnummer

·       Bestelldatum

·       Name

·       Vorname

·       Bestellstatus und Zahlungsstatus

·       E-Mail

Diese Informationen sind zur Berechnung und Nachverfolgbarkeit von Provisionsansprüchen erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO.

Darüber hinaus kann der Netzwerkpartner im Backoffice eine Teamübersicht sehen. Dort erhält er Informationen zu den von ihm geworbenen Netzwerkpartner in seiner Downline. Hierzu werden ihm folgende Informationen angezeigt: 

·       Level

·       Kunden-Nr.  

·       Adresstyp

·       Firma

·       Vorname, Name

·       Ort

·       E-mail

Diese Informationen sind zur Berechnung und Nachverfolgbarkeit der Provisionsansprüche erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO.

(6) Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht, sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertrags als Netzwerkpartner oder zur Wahrung der berechtigten Interessen der Future Key Group erforderlich ist oder sofern hierzu nicht eine gesetzlich oder behördlich angeordnete Verpflichtung besteht.

Wir bedienen uns zudem externer Dienstleister (Auftragsverarbeiter) für die Durchführung des Vertrages. Mit den Dienstleistern wurden separate Auftragsdatenverarbeitungsverträge geschlossen, um den Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Im Übrigen sind Dritte, die keine Auftragsverarbeiter von der Future Key Group sind, selbst als eigene Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts verpflichtet, die Daten der Netzwerkpartner nach Maßgabe der DSGVO und anderen geltenden, datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten.

a) Zur Berechnung der Differenzprovision der Netzwerkpartner aus der Up-Line werden die oben in Abs. 5 aufgeführten Informationen zu den Bestellungen sowie der Teamübersicht auch den Netzwerkpartnern angezeigt, in deren Down-Line der Netzwerkpartner steht. Hierzu erhalten die Netzwerkpartner aus der Up-Line folgende Informationen:

·       Level

·       Kunden-Nr.

·       Adresstyp

·       Firma

·       Vorname, Name

·       Ort

·       E-Mail

Diese Informationen sind zur Berechnung und Nachverfolgbarkeit der Differenzprovision der Up-Line des Netzwerkpartners erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO.

b) Zur Ausführung der Lieferung werden ggf. Vorname, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Netzwerkpartner an Versandunternehmen zur Ausführung der Lieferung weitergeleitet.

c) Zur Zahlungsabwicklung werden die Zahlungsdaten der Netzwerkpartner, nämlich Vorname, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, IBAN und BIC an Kreditinstitute oder Zahlungsintermediäre weitergeleitet.

d) Zur Abwicklung der Buchhaltung gibt die Future Key Group personenbezogene Daten, nämlich Vorname, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Netzwerkpartner im Zusammenhang mit Kundenbestellungen sowie Provisionsabrechnungen, an ihren externen Buchhaltungsdienstleister weiter.

Die Datenübermittlung an die unter Abs. 6 lit. b) – d) genannten Dienstleister erfolgt zur Durchführung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzwerkpartner. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitungen ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO.

(7) Die Future Key Group ist aufgrund handels- und steuerrechtlicher Vorgaben verpflichtet, die Adress- und Zahlungsdaten der Netzwerkpartner für die Dauer von zehn Jahren zu speichern. Allerdings nimmt die Future Key Group nach zwei Jahren eine Einschränkung der Verarbeitung vor, d. h. die Daten der Netzwerkpartner werden nur zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen eingesetzt. Rechtsgrundlage für diese Speicherung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO. Darüber hinaus werden mit der vollständigen Abwicklung des Vertrages als Netzwerkpartner, wozu auch die vollständige Zahlung der vereinbarten Entgelte gehört, die Daten der Netzwerkpartner gelöscht.

(8) Der Netzwerkpartner hat das Recht:

       Auskunft zu verlangen zu Kategorien der verarbeiteten Daten, Verarbeitungszwecken, etwaigen Empfängern der Daten, der geplanten Speicherdauer (Art. 15 DSGVO)

       die Berichtigung bzw. Ergänzung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten zu verlangen (Art. 16 DSGVO);

       eine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO);

       einer Datenverarbeitung, die aufgrund eines berechtigten Interesses erfolgen soll, aus Gründen zu widersprechen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben (Art. 21 Abs. 1 DSGVO);

       in bestimmten Fällen im Rahmen des Art. 17 DSGVO die Löschung von Daten zu verlangen – insbesondere soweit die Daten für den vorgesehenen Zweck nicht mehr erforderlich sind bzw. unrechtmäßig verarbeitet werden, oder der Netzwerkpartner seine Einwilligung widerrufen oder einen Widerspruch erklärt hat;

       unter bestimmten Voraussetzungen die Einschränkung der Verarbeitung von Daten zu verlangen, soweit eine Löschung nicht möglich bzw. die Löschpflicht streitig ist (Art. 18 DSGVO)

       auf Datenübertragbarkeit, d.h. der Netzwerkpartner kann seine Daten, die er der Future Key Group bereitgestellt hat, in einem gängigen maschinenlesbaren Format wie z.B. CSV erhalten und ggf. an andere übermitteln (Art. 20 DSGVO).

Zur Geltendmachung seiner Rechte kann der Netzwerkpartner sich an die Future Key Group oder den Datenschutzbeauftragten der Future Key Group wenden (siehe Kontaktdaten am Anfang der Datenschutzerklärung)

Ferner hat der Netzwerkpartner das Recht, sich jederzeit bei einer der Datenschutzbehörden über die Verarbeitungsprozesse zu beschweren. Eine Liste aller Datenschutzbehörden findet sich unter folgendem Link: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html

 

§ 46 Einbeziehung des Vergütungssystems, des Provisionsplans, des Marketingplanes / Einwilligung in die Weitergabe von personenbezogenen Daten

(1) Das Vergütungssystem, der Provisionsplan und der Karriereplan sind ebenfalls Bestandteil des Netzwerkpartnervertrages, was der Netzwerkpartner ebenso wie die Kenntnisnahme der vorgenannten Dokumente mit der Versendung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars auf dem elektronischen Wege bestätigt. Der Netzwerkpartner muss diese Vorgaben gemäß der jeweils gültigen Fassung stets einhalten. 

(2) Ferner ist auch die Datenschutzerklärung (vgl. § 15) ausdrücklich Bestandteil dieses Vertrages, was der Netzwerkpartner mit der Versendung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars auf dem elektronischen Wege bestätigt. Der Netzwerkpartner stimmt mit der Versendung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars auf dem elektronischen Wege der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten innerhalb von der Future Key Group sowie an die direkten Empfehlungsgeberlinie des Geschäftspartners zu. 

(3) Die Future Key Group ist zu einer Änderung des Vergütungssystems, des Karriereplans zu jeder Zeit berechtigt. Die Future Key Group wird Änderungen mit einer angemessenen Frist ankündigen. Der Netzwerkpartner hat das Recht, sofern er nicht mit den Änderungen einverstanden ist, seinen Vertrag nach der Ankündigung bis zum Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. Sofern er seinen Vertrag binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Änderung nicht kündigt, nimmt der Netzwerkpartner die Änderung automatisch an. 

§ 47 Einwilligung zur Verwendung von fotografischen und audiovisuellen Material

Der Netzwerkpartner gewährt der Future Key Group unentgeltlich das Recht, fotografisches und/oder audiovisuelles Material mit seinem Bildnis, Stimmaufzeichnungen oder Aussagen und Zitate von ihm im Rahmen seiner Funktion als Netzwerkpartner zu erfassen bzw. durchzuführen.

 

Nachfolgend für alle Vertragspartner bindend

§ 48 Anwendbares Recht/Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Netzwerkpartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 

(2) Sofern der Netzwerkpartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand und der Erfüllungsort Sitz der  Future Key Group. 

§ 49 Schlussbestimmungen/ Salvatorische Klausel

(1) Die Future Key Group ist zu einer Änderung der  Netzwerkpartner- und Lieferbedingungen zu jeder Zeit berechtigt. Die Future Key Group wird Änderungen mit einer angemessenen Frist ankündigen. Der Netzwerkpartner hat das Recht, der Änderung zu widersprechen. Widerspricht er den geänderten Bedingungen nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, so werden diese Vertragsbestandteil. Im Falle des Widerspruchs ist die Future Key Group berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, in dem die geänderten oder ergänzenden Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen. 

(2) Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen aller Bedingungen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 

(3) Bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel dieser Bedingungen soll nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein. Vielmehr soll die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzt werden, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche soll bei der Schließung einer regelungsbedürftigen Lücke gelten 

(4) E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Sig­na­tur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.

(5)  Die Future Key Group ist berechtigt, in den von ihr erstellten und/oder veränderten Seiten META- Informationen einzubringen, die ins­be­son­de­re Urheberbezeichnung und Marken im weiteren Sinne sowie Urheber- und Leistungsschutzrechte betreffen. Solche An­ga­ben werden von den Vertragsparteien im Zweifel nicht als redaktionelle Bearbeitung der Dokumente angesehen. Eine Über­nah­me redaktioneller Verantwortung ist mit der Einbringung dieser META- Informationen nicht verbunden. Ist oder wird die Future Key Group gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben in Internet- Seiten offen oder als META- Daten zu hinterlegen, so ist die Future Key Group nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit der Auftraggeber nicht innerhalb angemessener Frist dem Verlangen der Future Key Group nachkommt oder “Gefahr im Verzuge” vorliegt, berechtigt, diese Angaben auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers zu hinterlegen, soweit sie der Future Key Group bekannt sind, oder, bis zur rechtsgültigen Hinterlegung der Informationen durch den Auftraggeber, die Internet-Seiten vom Netz zu nehmen.

§ 50 Informationen zur Streitbeilegung

(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter http://ec.europa.eu/odr

(2) Die Future Key Group ist stets bestrebt, etwaige Meinungsverschiedenheiten aus der Vertragsbeziehung auf einvernehmliche Weise beizulegen. An einem Verfahren bei einer staatlich anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle nimmt die Future Key Group allerdings nicht teil. Der Rechtsweg steht jederzeit offen.

AGB Stand Dezember 2021 Version 3.0